Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Der Staat hat vielfältige Anknüpfungspunkte einer Besteuerung ersonnen. Am bekanntesten ist die Besteuerung des Gewinns: Der Bürger wird mit der Lohn- oder Einkommensteuer und die juristische Person sachlich weitgehend identisch mit der Körperschaftsteuer belastet. Allgegenwärtig ist daneben die Umsatzsteuer: Mit dieser wird die Leistungserbringung gegen Entgelt besteuert. Die Umsatzsteuer belastet wirtschaftlich den Endverbraucher oder steuerbegünstigten Unternehmer. Denn jeder Umsatzsteuer berechnende Unternehmer erhält die ihm berechnete Umsatzsteuer (Vortseuer) erstattet. Weitere für den Nonprofit-Sektor wichtige Anknüpfungspunkte einer Besteuerung sind:
Steuerbegünstigte (umgangssprachlich: gemeinnützige) Träger erhalten auf Antrag einen Körperschaftsteuerfreistellungsbescheid. Dieser Bescheid ist keine eigenständige Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, sondern bedeutet lediglich, daß eine bestehende Gemeinnützigkeit anerkannt wird (sogenannte deklaratorische Wirkung). Ausdrücklich bezieht sich die Anerkennung zwar nur auf die Freistellung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Daneben dient der Bescheid aber auch als Nachweis einer Steuerbegünstigung nach anderen Steuergesetzen (Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer,...), die dort in unterschiedlichem Umfang gewährt wird, und ist Grundlage einer Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (früher: Spendenbescheinigungen).
Ob der Verein tatsächlich steuerbegünstigt ist, richtet sich allein nach dem sogenannten materiellen (im Gegensatz zum formellen) Steuerrecht. Daher kann die Finanzverwaltung auch einen "bestandskräftigen" Freistellungsbescheid in aller Regel unter Hinweis auf nachträglich bekanntgewordene Tatsachen (§ 173 AO) noch jahrelang zu Lasten des Vereins ändern.
Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de