Zivilrechtliche Stiftungsvorschriften - Stiftungsreformgesetz
31.05.2002
- Fassung vom 31. Mai 2002 -
Änderungen durch das Stiftungsreformgesetz kursiv
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 80
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft
und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes
erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft
den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und
nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint
und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben
aunberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach
den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleich gestellt sind.
§ 81
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung,
- die Bildung des Vorstandes der Stiftung
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des
Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz
2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter
zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung
bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf
nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters
ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der
zuständigen Behörde gestellt oder im Fall der notariellen Beurkundung
des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit
der Antragstellung betraut hat.
§ 82
Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
§ 83
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen der § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt, dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
§ 84
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden
§ 85
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
§ 86
Die Vorschriften der §§ 23 und 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§ 87
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden
oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige
Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie
aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters
berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt
werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis,
dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten
bleiben.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung
soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
§ 88
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
In Bezug genommene Vorschriften des Vereinsrechts:
§ 23
Einem Verein, der seinen Sitz in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesrats verliehen werden.
§ 26
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus
mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
werden.
§ 27
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die ertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit
kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein
wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für
den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende
Anwendung.
§ 28
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden
Vorschriften der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 29
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
§ 30
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 42
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt
oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand
des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung
die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann
bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle
kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger
Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung
des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 46
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 47
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
§ 48
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können
auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind
die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften
maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes,
soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung
aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 49
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld
umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss
den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln
nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des
Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit
ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der
Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche
aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung
für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines
solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz
hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach
der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung
aufzufordern.
§ 51
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
§ 52
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für
den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den
Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger
Sicherheit geleistet ist.
§ 53
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
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Literatur zum Thema
| Christiane Weber: Stiftungen als Rechts- und Ausdrucksform bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2009. 239 Seiten. ISBN 978-3-8329-3866-6. 54,00 EUR, CH: 90,90 sFr. Rezension lesen Buch bestellen |
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| Werner Seifart, von Campenhausen: Stiftungsrechts-Handbuch. C.H.Beck Verlag (München) 2008. 3. Auflage. 1186 Seiten. ISBN 978-3-406-54681-5. 178,00 EUR. Rezension lesen Buch bestellen |
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