Häufige Fragen - Spendenrecht

Aufwandsspenden

Darf der für eine steuerbegünstigte Organisation erbrachte Aufwand in einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) bestätigt werden?

Nur im Falle des Verzichts auf einen rechtlich durchsetzbaren und tatsächlich anerkannten Aufwendungsersatzanspruchs gegen die Organisation. Die Finanzverwaltung verlangt hierzu aus Nachweisgründen - zu weitgehend - einen in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag, einm schriftlichen Vertrag oder einer internen Erstattungsordnung (z.B. Reisekostenordnung) verbrieften Anspruch. Es muss jedenfalls eine klare Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch bestehen, der Ersatzanspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt sein und die Aufwendungen müssen nachgewiesen sein.

Kann über den Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten einer steuerbegünstigten Organisation auch dann eine wirksame Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn der Anspruch auf eine pauschale Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist?

Grundsätzlich ja, wenn die zutreffende Höhe der Pauschalen periodisch durch konkrete Ermittlung überprüft und dies dokumentiert wird. Allerdings stellt die Finanzverwaltung in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Erstattungsvereinbarung.

Auslandsspenden

Ist die Spende an eine im Ausland ansässige Organisation in der Steuererklärung berücksichtigungsfähig?

Faktisch nein, nur an eine inländische steuerbegünstigte Organisation kann steuerwirksam gespendet werden, da nur diese eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) nach amtlichen Muster erstellen darf, die eine reibungslose Anerkennung der Spende sicherstellt. Spenden in das Ausland sollten also über eine inländische steuerbegünstigte Organisation abgewickelt werden. Diese Organisation muss detaillierte Nachweise über die Verwendung der weitergeleiteten Spendenmittel zusammenstellen. Die EU-rechtlich gebotene Möglichkeit zu unmittelbaren Spenden in das EU-Ausland wird durch geschickte Vorgaben der Finanzverwaltung im Normalfall weitgehend ausgehebelt.

Gemeinnützigkeit

Kann über den Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten einer steuerbegünstigten Organisation auch dann eine wirksame Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, wenn der Anspruch auf eine pauschale Erstattung von Aufwendungen gerichtet ist?

Grundsätzlich ja, wenn die zutreffende Höhe der Pauschalen periodisch durch konkrete Ermittlung überprüft und dies dokumentiert wird. Allerdings stellt die Finanzverwaltung in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Erstattungsvereinbarung.

Sachspenden

Wer ermittelt den Wert einer Sachspende? Der Spender oder der Spendenempfänger?

Der Aussteller der Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“), also die steuerbegünstigte Organisation und die Unterzeichner der Zuwendungsbestätigung sind für die korrekte Wertangabe verantwortlich. Diese dürfen sich daher nicht aud die Angaben des Spenders verlassen, außer wenn diese offenkundig plausibel sind.

Wie ist der Wert der Sachspende für die Zuwendungsbestätigung zu ermitteln?

Bei dem häufigsten Fall einer Spende von gebrauchten Gegenständen (z.B. Altkleider) darf regelmäßig nur der Altmaterialwert angesetzt werden, wenn nicht besondere Umstände für einen realistisch erzielbaren Marktwert der Sachspende sprechen. Diese wertbildenden Faktoren müssten in den Unterlagen der Organisation aussagekräftig dokumentiert und zur Prüfung bereit gehalten werden, da die Erzielbarkeit eines Marktwertes von der Finanzverwaltung und dem BFH als Ausnahmefall angesehen wird. Sachspenden von Unternehmen dürfen dagegen zum sogenannten Entnahmewert (Buchwert) angesetzt werden. Bei wertvollen Sachspenden wird gelegentlich ein Gutachten eingeholt oder auf Marktuntersuchungen zurückgegriffen (z.B. bei PKWs).

Was bedeutet es, dass bei Sachspenden aus einem Betriebsvermögen der „Entnahmewert“ in der Zuwendungsbestätigung anzusetzen ist?

Bei Spenden von (also aus) Unternehmen dürfen die Unternehmer bei der Entnahme des Gegenstandes aus dem Unternehmen den (Rest-)Buchwert ansetzen, müssen also nicht extra den Marktwert ermitteln (so genanntes Buchwertprivileg). Dieser Wert ist in der Zuwendungsbestätigung anzugeben. Falls der Marktwert offensichtlich niedriger ist als der Buchwert, ist statt dem Buchwert allerdings der niedrigere Marktwert anzusetzen.

Muss der Wert einer Sachspende gutachterlich nachgewiesen sein?

Der Wert einer Sachspende muss durch plausible Unterlagen nachgewiesen werden. Eine Gutachten ist dazu in aller Regel nicht erforderlich.

Welchen Wert darf die steuerbegünstigte Organisation auf der Zuwendungsbestätigung bescheinigen?

Höchstens den Verkehrswert (= marktüblicher Restwert) im Zugangszeitpunkt. Bei gebrauchten Gegenständen ist hier äußerste Vorsicht geboten. Denn die Finanzverwaltung besteht auf plausible Unterlagen, wenn der bescheinigte Wert den Schrottwert übersteigt. Wird hiergegen verstoßen, gefährdet dies die Steuerbegünstigung und führt zu persönlichen Haftungsrisiken.

Über die eingesetzte Arbeitszeit darf ja keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Darf statt dessen der mit diesem Arbeitseinsatz erreichte Baufortschritt (= Werterhöhung)an dem Vereinsgebäude bescheinigt werden?

Nein, dies gilt als Mißbrauch und gefährdet deshalb in hohem Maße die Steuerbegünstigung. Weitere Folge: gravierende persönliche Haftungsrisiken.

Müssen Sachspendenzugänge gebucht, also als Einnahmen aufgezeichnet werden?

Ja, denn die Aufzeichnung gilt als Buchnachweis des Zugangs.

Spendenempfang

Darf eine gemeinnützige GmbH Zustiftungen oder Spenden von in-/ausländischen Privatpersonen oder Unternehmen annehmen?

Ja, wenn dies dem Satzungszweck nicht widerspricht. Bei gegenleistungsbezogenen „Spenden“ wäre allerdings an eine eventuelle Steuerpflicht der Leistungserbringung zu denken und dürften keine Zuwendungsbestätigungen (= Spendenbescheinigungen) ausgestellt werden.

Spendenrecht

Muss der Wert einer Sachspende gutachterlich nachgewiesen sein?

Der Wert einer Sachspende muss durch plausible Unterlagen nachgewiesen werden. Eine Gutachten ist dazu in aller Regel nicht erforderlich.

Muss eine steuerbegünstigte Organisation einen schriftlichen Nachweis oder Rechnungskopien aus dem Ausland für die dort ausgegebenen Spendengelder vorlegen? Reicht auch eine Bestätigung der Empfängerbank über den Eingang der Spendenmittel?

Die steuerbegünstigte Zielsetzung der eingesetzten Spendenmittel muss plausibel sein. Eine Bestätigung der ausländischen Empfängerbank über den Geldeingang ist nur in den seltensten Fällen ausreichend.

Welchen Wert darf die steuerbegünstigte Organisation auf der Zuwendungsbestätigung bescheinigen?

Höchstens den Verkehrswert (= marktüblicher Restwert) im Zugangszeitpunkt. Bei gebrauchten Gegenständen ist hier äußerste Vorsicht geboten. Denn die Finanzverwaltung besteht auf plausible Unterlagen, wenn der bescheinigte Wert den Schrottwert übersteigt. Wird hiergegen verstoßen, gefährdet dies die Steuerbegünstigung und führt zu persönlichen Haftungsrisiken.

Über die eingesetzte Arbeitszeit darf ja keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Darf statt dessen der mit diesem Arbeitseinsatz erreichte Baufortschritt (= Werterhöhung)an dem Vereinsgebäude bescheinigt werden?

Nein, dies gilt als Mißbrauch und gefährdet deshalb in hohem Maße die Steuerbegünstigung. Weitere Folge: gravierende persönliche Haftungsrisiken.

Müssen Sachspendenzugänge gebucht, also als Einnahmen aufgezeichnet werden?

Ja, denn die Aufzeichnung gilt als Buchnachweis des Zugangs.