Kombination der Vergütungen im Dritten Sektor

28.12.2018 | Dr. Rafael Hörmann

Inhalt
  1. I. Rechtsgrundlagen, Zweck und Systematik
    1. 1. Minijob / sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
      1. a) Minijob
      2. b) Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
    2. 2. Übungsleiterpauschale
    3. 3. Ehrenamtspauschale
  2. II. Steuerrechtliche Zulässigkeit der Kombination von Vergütungen durch denselben Arbeitgeber
    1. 1. Meinungsstand der Finanzverwaltung
      1. a) Kombination der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mit sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis
      2. b) Kombination der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mit einem Minijob
    2. 2. Meinungsstand der Finanzgerichte
    3. 3. Wechselwirkung von Finanzverwaltung und Finanzgerichten
    4. 4. Fazit
  3. III. Handlungsempfehlungen
    1. 1. Umsetzung der Kombinationen einer pauschalen Vergütung und Minijob
      1. a) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale und Minijob bei demselben Arbeitgeber und gleichartiger Tätigkeit
      2. b) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale und Minijob bei demselben Arbeitgeber und nicht gleichartigen Tätigkeiten
      3. c) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob bei unterschiedlichen Arbeitgebern (gleichartige oder nicht gleichartige Tätigkeit)
    2. 2. Umsetzung der Kombinationen einer pauschalen Vergütung und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
      1. a) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber und gleichartigen Tätigkeiten
      2. b) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber und nicht gleichartigen Tätigkeiten
      3. c) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern (gleichartige und nicht gleichartige Tätigkeit)
    3. 3. Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale bei demselben Arbeitgeber
    4. 4. Praxisbeispiel: Umsetzung der Kombination bei nicht gleichartigen Tätigkeiten und einem Dienstherren (Übungsleiter und Minijob)
    5. 5. Praxisbeispiel der Umsetzung der Kombination bei gleichartigen Tätigkeiten und zwei Dienstherren (Übungsleiter und Minijob - außerhalb des Freistaats Bayern)

- Gewährung von Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale sowie (geringfügigem) Arbeitslohn -

Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten der Vergütung von Personen im Rahmen einer Tätigkeit für eine oder mehrere Körperschaften des Dritten Sektors.

I. Rechtsgrundlagen, Zweck und Systematik

1. Minijob / sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

a) Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) liegt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung einen Betrag von 450,00 EUR monatlich regelmäßig nicht übersteigt oder
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450,00 EUR im Monat übersteigt.

Der Minijob ist weitgehend sozialversicherungsfrei, d.h. es werden keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung fällig und es besteht auch kein Anspruch auf deren Leistungen. Pflichtversicherung besteht nur hinsichtlich der Rentenversicherung. Die Beiträge sind allerdings sehr gering und es besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs.

Durch den Arbeitgeber sind Pauschalbeträge zu entrichten, die u.a. die Einkommenssteuer, gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung abdecken. Diese Pauschale beträgt ca. 30 % des Nettoeinkommens.

Die Abrechnung der Tätigkeit kurzfristig und geringfügig Beschäftigter kann einfach über die Minijob-Zentrale erfolgen.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung liegt die monatliche Stundenzahl, die gearbeitet werden darf, vom jeweiligen Stundenlohn ab, da hier die 450,00 EUR-Grenze gilt. Der Beschäftigte kann so viele Stunden im Monat arbeiten, bis sein nach Stunde berechnetes Gehalt die 450,00 EUR-Grenze erreicht hat. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich um Teilzeitbeschäftigungen.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es grundsätzlich keine Grenze bezüglich des Einkommens oder des Stundenlohns, allerdings gilt hinsichtlich der Pauschalversteuerung gemäß § 40a Abs. 1 EStG eine Grenze von 15,00 EUR pro Stunde bzw. 120,00 EUR pro durchschnittlichen Arbeitstag. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Arbeit in Vollzeit möglich, sie darf aber maximal 70 Arbeitstage unzusammenhängend bzw. drei Monate (90 Kalendertage) am Stück innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden.

Es ist zu beachten, dass es sich gerade nicht um eine wegen Kurzfristigkeit versicherungsfreie Beschäftigung handelt, wenn die Tätigkeit in den gesetzlichen zeitlichen Höchstgrenzen über Jahre hinweg beim selben Arbeitgeber zwar immer wieder ausgeübt wird, die einzelnen Arbeitseinsätze aber ohne bestehende Abrufbereitschaft nicht vorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen sowie der Betrieb des Arbeitgebers nicht strukturell auf den Einsatz von Aushilfskräften ausgerichtet ist (Urteil des BSG v. 07.05.2014, Az.: B 12 R 5/12 R).

Die Abgrenzung der geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen hängt insbesondere von der Berufsmäßigkeit ab.

Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei:

  • kurzfristigen Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem Bundesfreiwilligendienst,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem freiwilligen Wehrdienst,
  • kurzfristigen Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld
  • kurzfristigen Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.

Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen bei:

  • kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung bzw. Abschluss des Studiums und Eintritt in das Berufsleben,
  • kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes,
  • kurzfristigen Beschäftigungen während des Bezugs von Arbeitslosengeld (in der Arbeitslosenversicherung besteht aber Versicherungsfreiheit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht übersteigt),
  • Arbeitssuchenden, die beim Arbeitsamt gemeldet sind,
  • kurzfristigen Beschäftigungen während eines unbezahlten Urlaubs,
  • zulässigen Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit.

Es besteht die Möglichkeit, geringfügige und kurzfristige Beschäftigung ohne Zusammenrechnung der Entgelte bei unterschiedlichen Arbeitgebern zu kombinieren, § 8 Abs. 2 SGB IV.

Wird eine geringfügige Beschäftigung neben einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung der Entgelte, wenn unterschiedliche Arbeitgeber vorliegen. Kurzfristige Beschäftigungen werden auch nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

Beispiel:

Herr K hat drei Beschäftigungsverhältnisse

  • Beschäftigung bei Arbeitgeber A  monatlich 2.500,- EUR
  • Beschäftigung bei Arbeitgeber B monatlich 450,- EUR (geringfügige Beschäftigung)
  • Beschäftigung bei Arbeitgeber C zwei Monate je 500,- EUR (kurzfristige Beschäftigung)
  • Beschäftigungen bei B und C bleiben sozialversicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung bei A erhoben
  • Für die geringfügige Beschäftigung bei B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale
  • Für die kurzfristige Beschäftigung zahlt C Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt mit monatsweiser oder tageweiser Abrechnung (beachte Lohnsteuerjahresausgleich)

b) Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterstellt und in den Betrieb eingegliedert ist, § 7 Abs. 1 SGB IV.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind die Arbeitnehmer, die vollumfänglich kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig und daher nicht Minijobber sind. Darunter fallen auch Minijobber, die die 450,00 EUR-Grenze oder die 3-Monate- oder die 70-Tage-Regelung überschreiten.

Der Arbeitnehmer ist hier voll sozialversichert, unter anderem mit Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld 1.

Gerade kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor bei Beamtinnen und Beamten, Selbständigen, mithelfenden Familienangehörigen, Berufs- und Zeitsoldaten sowie geringfügig Beschäftigten.

2. Übungsleiterpauschale

Bei der sog. Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine pauschalisierte steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigung, § 3 Nr. 26 EStG. Diese ist gedacht Für Personen, die in gemeinnützigen Körperschaften durch direkten persönlichen Kontakt mit anderen Menschen für deren Erziehung bzw. Betreuung verantwortlich sind, z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc.

Die Tätigkeit kann ohne Einzelnachweis erfolgen, aber es bedarf zumindest eines Nachweises des eigentlichen Tätigwerdens und Nichtüberschreitens der Tätigkeitsgrenze für die Nebenberuflichkeit.

Die Übungsleiterpauschale beträgt einmalig 3.000,00 EUR pro Person und Jahr.

Die Voraussetzungen zur Auszahlung der Übungsleiterpauschale lauten wie folgt:

  • Nebenberufliche Tätigkeit, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, maximal ein Drittel
    (14 Stunden) der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
  • Angemessener Stundensatz von maximal 50,- EUR
    (BMF-Schreiben v. 27.03.2013 - IV D 3 – S 7185/09/10001-04)
  • Tätigkeit erfolgt im persönlichen Kontakt durch Unterricht, Betreuung, Pflege oder Kunsterziehung von anderen Menschen
  • Tätigkeit wird für eine gemeinnützige Körperschaft als Auftraggeberin ausgeführt
  • Tätigkeit wird im steuerbegünstigten Bereich der gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt, daher im ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb

3. Ehrenamtspauschale

Wie die Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale eine pauschalisierte steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigung. Sie kann grundsätzlich für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten in gemeinnützigen Körperschaften angesetzt werden, z.B. für Vorstände, Schatzmeister, Schriftführer, Zeug- und Gerätewarte, Sanitäter sowie Personen des Reinigungsdiensts oder auch Bürokräfte.

Die Auszahlung kann ohne Einzelnachweis erfolgen.

Die Ehrenamtspauschale beträgt einmalig 840,00 EUR pro Jahr und pro Person.

Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale unterliegt folgenden Voraussetzungen:

  • Nebenberufliche Tätigkeit, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, maximal ein Drittel (14 Stunden) der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
  • Ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt als gewählter Funktionsträger bzw. in Ausführung eines sonstigen Auftragsamtes; nur bei Vorstandsmitgliedern ist eine Satzungsgrundlage notwendig (§ 27 Abs. 3 BGB)
  • Angemessener Stundensatz von maximal 50,- EUR
    (BMF-Schreiben v. 27.03.2013 - IV D 3 – S 7185/09/10001-04)
  • Tätigkeit wird für eine gemeinnützige Körperschaft als Auftraggeberin ausgeführt
  • Tätigkeit wird für eine steuerbegünstigte Sphäre der gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt, mithin im ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb  Vereins

 

Überblick zu den Tätigkeiten:

Art der Tätigkeit Minijob sozialversicher­ungspflichtige Beschäftigung (sB) Übungsleiter­tätigkeit (ÜL) ehrenamtliche Tätigkeit (ET)
zivilrechtliche Vereinbarung Arbeitsverhältnis i.S.d. §§ 611 ff. BGB Arbeitsverhältnis i.S.d. §§ 611 ff. BGB Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB
Normen § 40a Abs. 2, 2a EStG; § 8 SGB IV § 19 EStG;
§ 7 SGB IV
§ 3 Nr. 26 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV, § 17 Abs. 1 SBG IV § 3 Nr. 26a EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV, § 17 Abs. 1 SBG IV
Vergütung max. 450,- EUR pro Monat (p.M.) oder keine Verdienstgrenze bei kurzfristigem Minijob mind. 451,- EUR brutto = ca. 402,- EUR netto (p.M.) max. 3.000,- EUR pro Jahr max. 840,- EUR pro Jahr
Gesamtkosten Arbeitgeber max. 590,40 EUR p.M., wenn Befreiung RV mind. 538,38 EUR max. 3.000,- EUR pro Jahr max. 840,- EUR pro Jahr
Mindestlohn
(9,60 EUR ab 01.07.2021)
Ja Ja grundsätzlich Nein;
§ 22 Abs. 3 MiLoG
grundsätzlich Nein;
§ 22 Abs. 3 MiLoG
zwingend im ideellen Bereich/ Zweckbetrieb Nein Nein Ja Ja
Zwingend Nebentätigkeit (max. 13 Std.) Nein; Entscheidend: Anzahl der Minijobs Nein Ja Ja
Höchstgrenze Stundensatz Nein beachte: Mindestlohn Nein 50,- EUR pro Std. 50,- EUR pro Std.

Kombination und Wechselwirkung

Art der Tätigkeit Minijob sozialversicher­ungspflichtige Beschäftigung (sB) Übungsleiter­tätigkeit (ÜL) ehrenamtliche Tätigkeit (ET)
Kombinations-möglichkeit mit sB, ÜL oder ET, andere Minijobs  Minijob (max. 1), ÜL oder ET Minijob, sB oder ET Minijob, sB, ÜL
Wechselwirkung: Mindestlohn bei Kombination mit sB Ja Ja abgrenzbar: Nein Nicht abgrenzbar:
grundsätzlich ÜL fraglich
abgrenzbar: Nein Nicht abgrenzbar:
grundsätzlich ET fraglich
Wechselwirkung:
Auswirkungen auf ein sB
Konkurrenz, Belastung, Image Konkurrenz, Belastung, Image Belastung Belastung
Kombination mit Arbeitslosengeld 1
(ALG 1) § 155 SGB III
Nach Abzug Freigrenze v. 165,- EUR folgt Anrechnung 100 % des verbleibenden Nettoeinkommen aus Minijob auf das ALG 1 Kein ALG 1 Keine Anrechnung ÜL; nicht in § 155 SGB III aufgezählt Keine Anrechnung ET; nicht in § 155 SGB III aufgezählt
Kombination mit Arbeitslosengeld 2
(ALG 2) § 11b SBG II
Nach Abzug Freigrenze v. 100,- EUR folgt Anrechnung 80 % des verbleibenden Nettoeinkommen aus Minijob auf das ALG 2 Keine ALG 2 Keine Anrechnung der ÜL, wenn Auszahlung monatlich erfolgt und in keinem Monat 250,- EUR übersteigt Keine Anrechnung der ET, wenn Auszahlung monatlich erfolgt und in keinem Monat 250,- EUR übersteigt

II. Steuerrechtliche Zulässigkeit der Kombination von Vergütungen durch denselben Arbeitgeber

1. Meinungsstand der Finanzverwaltung

a) Kombination der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mit sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis

Nach derzeitigem Meinungsstand der Finanzverwaltung ist die Kombination einer Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis möglich. Dazu hat sich das Bundesfinanzministerium in dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014 ausdrücklich geäußert und folgende Voraussetzungen für eine derartige Kombination festgelegt:

  • Die Tätigkeiten sind  voneinander tatsächlich und rechtlich trennbar,
    • die Tätigkeiten werden gesondert vergütet werden und
    • die Vereinbarungen sind eindeutig und werden durchgeführt.

b) Kombination der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mit einem Minijob

Die Finanzverwaltung ist außerdem auch der Meinung, dass eine Kombination der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mit einem Minijob möglich ist. Zwar hat sich das Bundesfinanzministerium bisher nicht ausdrücklich zu dieser Kombination geäußert. Allerdings behandelt es diese Kombination wie die Kombination von mehreren gleichartigen (Neben-)Tätigkeiten (BMF-Schreiben v. 21.11.2014 - IV C 4 - S 2121/07/0010; BStBl 2014 I S. 1581;  BayLfSt v. 01.01.2018 - S 2121.2.1 - 29/11 St 32). Das bedeutet, dass gleichartige Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber zu einem einheitlichen Tätigkeitsverhältnis zusammengerechnet werden.

Daher gelten für die Kombination der beiden Pauschalen mit einem Minijob folgende Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeiten sind  voneinander tatsächlich und rechtlich trennbar,
    • die Tätigkeiten werden gesondert vergütet werden und
    • die Vereinbarungen sind eindeutig und werden durchgeführt.

Ungeklärt sind bislang die Fragen nach der Zulässigkeit einer gleichartigen Tätigkeit bei der Kombination einer Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale mit einem Minijob bei getrennter vertraglicher Vereinbarung und ob für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Kombination mit Minijob und gleichartiger Tätigkeit zwingend der Mindestlohn zu zahlen ist.

Beispiele:

Beispiel 1

  • Herr Bauer ist beim selben Rettungsverband sowohl im Rettungsdienst (500 Stunden jährlich) als auch als Erste-Hilfe-Ausbilder (300 Stunden jährlich) tätig.
  • Es liegen mehrere verschiedenartige Tätigkeiten vor, die Nebenberuflichkeit ist für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen
  • Bezogen auf das Kj. wäre diese gegeben, wenn nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs aufgewendet würde
  • Es ist im Hinblick auf die Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze pauschalierend von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden auszugehen.
  • Rettungsdienst: 500 Stunden jährlich: 52 Arbeitswochen = 9,62 Stunden < 14 Stunden ? Nebenberuflichkeit erfüllt
  • Erste-Hilfe-Ausbilder: 300 Stunden jährlich: 52 Arbeitswochen = 5,77 Stunden < 14 Stunden ? Nebenberuflichkeit erfüllt

Beispiel 2

  • Herr Bauer ist bei einem Orts-Rettungsverband als Sanitäter im Hauptberuf (35 Wochenstunden) beschäftigt. Daneben führt er beim Orts-Rettungsverband ehrenamtlich Sanitätsdienste (10 Wochenstunden) durch.
  • Zusammenfassung aller Tätigkeiten, da gleichartige Tätigkeit ? Nebenberuflichkeit nicht erfüllt

Beispiel 3

  • Herr Bauer ist beim Orts-Rettungsverband als Sanitäter im Hauptberuf (35 Wochenstunden) beschäftigt. Daneben führt er beim Kreis-Rettungsverband ehrenamtlich Sanitätsdienste (10 Wochenstunden) durch.
  • Nebenberuflichkeit ist für beide Sanitätsdienste einheitlich zu prüfen, da gleichartige Tätigkeit. Dass die Tätigkeit für verschiedene Arbeitgeber/Auftraggeber durchgeführt wird, ist dabei (in Bayern) unerheblich.
  • Es ist im Hinblick auf die Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze pauschalierend von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden auszugehen.
  • Sanitätsdienste: insges. 45 Stunden > 14 Stunden ? Nebenberuflichkeit nicht erfüllt

2. Meinungsstand der Finanzgerichte

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist „Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich— obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt“ (BFH Urteil v. 29.1.1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; v. 30.3.1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; Beschluss v. 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; Beschluss v. 11.12.2017 – VI B 75/17, NV.)

Die Kombination aus Übungsleiterpauschale mit Minijob oder sozialversicherungspflichtiger Beschäfitgung ist also grundsätzlich möglich und unterliegt folgenden Voraussetzungen:

  •     die Tätigkeiten sind voneinander tatsächlich und reichlich trennbar,
  •     die Tätigekeiten werden gesondert vergütet und
  •     die Vereinbarungen sind eindeutig und werden durchgeführt.

Voraussetzungen der Gewährung einer Übungsleiterpauschale, insbesondere nach BFH-Rechtsprechung in Kombination mit einer hauptamtlichen Tätigkeit sind, dass

  • Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter nicht die gleichen darstellen,
  • wenn beide Tätigkeiten für den nämlichen Dienstherrn ausgeführt werden,
  • die Nebentätigkeit keine Nebenpflicht aus dem (Haupt-)Arbeitsverhältnis darstellt und
  • derselbe Dienstherr in ehren- und hauptamtlichen Tätigkeit nicht insgesamt einheitlich weisungs- und kontrollbefugt ist

Diesen Kriterien stimmt auch das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.4.2015, L 4 R 1621/14) zu.

3. Wechselwirkung von Finanzverwaltung und Finanzgerichten

Geltungswirkung für die Finanzverwaltung tritt nur ein, sofern Urteile bzw. Beschlüsse des BFH im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlicht werden. Dann werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Hingegen keine Bindungswirkung Finanzverwaltung an Entscheidungen der einzelnen Finanzgerichte und Entscheidungen des BFH ohne Veröffentlichung in BStBl.

Geltungswirkung für die Finanzgerichte tritt nicht durch in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen ein. Diese binden nur die am Rechtstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO).

Finanzgerichte sind auch nicht an BMF-Schreiben, Richtlinien bzw. Verwaltungsverfügungen gebunden; jedoch werden diese häufig zur  rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts herangezogen, da ihnen Indizwirkung zugeschrieben wird.

4. Fazit

Bei unterschiedlichen Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder unterschiedlichen Arbeitgebern sind mit vertraglicher Regelung Kombinationen zwischen

  • Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale,
  • Übungsleiterpauschale und Minijob,
  • Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung,
  • Ehrenamtspauschale und Minijob,
  • Ehrenamtspauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

grundsätzlich möglich, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit gleichartigen Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder unterschiedlichen Arbeitgebern sind die Ansichten der ständigen Rechtsprechung des BFH und des BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zur Kombination sind eindeutig: gleichartige Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber sind ein gleichartiges Arbeitsverhältnis; es ist keine Zahlung der Übungsleiterpauschale neben Haupttätigkeit möglich; es kann beim Beschäftigten mit demselben Dienstherren nicht die Haupttätigkeit mit Übungsleiterpauschale kombiniert werden.

Das bayerische Landesamt für Steuern hat einen noch strengeren Maßstab: Hier werden auch gleichartige Tätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern zusammengerechnet (vgl. BayLfSt 1.1.2018 - S 2121).

Außerhalb des Freistaats Bayern ist bei unterschiedlichen Dienstherren grundsätzlich auch eine gleichartige Tätigkeit zulässig; es kann beim Beschäftigten mit verschiedenen Dienstherren eine Haupttätigkeit mit ÜLP kombiniert werden.

Bei Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob mit gleichartigen Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder unterschiedlichen Arbeitgebern lassen die Ansichten der ständigen Rechtsprechung des BFH und des BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zur Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob vordingliche Rückschlüsse auf ihre Behandlung zu. Die Behandlung der Kombination Übungsleiterpauschale und Minijob ist aber nicht eindeutig durch die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung geklärt worden. Aktuell ist Vorsicht geboten und es sind die Entwicklungen im Bundesministerium für Finanzen sowie der Rechtsprechung abzuwarten sowie zu beobachten.

III. Handlungsempfehlungen

Konkrete, unbedenkliche Handlungsempfehlungen sind aufgrund der geringen Anzahl von Einzelfallentscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Verwaltungsanweisungen zur Kombination von Vergütungen in Dritten Sektor nur eingeschränkt möglich. Die folgenden Empfehlungen gelten als grober Leitfaden und basieren auf dem Konsens von Verwaltungs- und Rechtsprechungsansicht bezüglich zulässiger und wohl unzulässiger Kombinationen.

1. Umsetzung der Kombinationen einer pauschalen Vergütung und Minijob

a) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale und Minijob bei demselben Arbeitgeber und gleichartiger Tätigkeit

Eine derartige Gestaltung ist eher nicht empfehlenswert.

Die Gestaltung ist zwar aktuell nicht ausdrücklich von der Finanzverwaltung aufgegriffen, jedoch nach Rechtsprechung und BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zum gleichartigen Tätigkeitsverhältnis sehr bedenklich. Eine sofortige Abkehr ist nicht zwingend erforderlich, jedoch sollte wenn möglich eine Änderung der Gestaltung vorgenommen werden.

Wenn an der Gestaltung (vorläufig) festgehalten wird, ist folgendes zu beachten:

  • Die ehrenamtliche Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden
  • Es sollte auch keine Verbindung zwischen den Verträgen bestehen:
    • beide Verträge beginnen nicht zum gleichen Datum.
    • bei befristeten Verträgen enden diese beiden nicht zum gleichen Datum.
      • Der Arbeitsvertrag (Minijob) darf keine Klausel enthalten, nach welcher der Dienstherr den Mitarbeiter auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.

b) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale und Minijob bei demselben Arbeitgeber und nicht gleichartigen Tätigkeiten

Diese Gestaltung ist grundsätzlich möglich. Sie ist aktuell zulässig und nach Rechtsprechung und BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zum gleichartigen Tätigkeitsverhältnis unbedenklich.

Es empfiehlt sich folgende Gestaltung:

Die ehrenamtliche Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden. Es sollte auch keine Verbindung zwischen den Verträgen bestehen (beide Verträge beginnen nicht zum gleichen Datum, bei befristeten Verträgen enden diese beiden nicht zum gleichen Datum).

Die ehrenamtliche Nebentätigkeit muss sich klar von dem Minijob abgrenzen lassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil.

Nach Möglichkeit sollte die ehrenamtliche Nebentätigkeit nicht zum gleichen Leistungsangebot des Dienstherren gehören, sondern unabhängig davon angeboten und durchgeführt werden.

Der Arbeitsvertrag (Minijob) darf keine Klausel enthalten, nach welcher der Dienstherr den Mitarbeiter auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.

c) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob bei unterschiedlichen Arbeitgebern (gleichartige oder nicht gleichartige Tätigkeit)

Die Gestaltung der Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob bei unterschiedlichen Arbeitgebern und gleichartiger Tätigkeit ist grundsätzlich außerhalb des Freistaats Bayern möglich, aktuell zulässig und nach Rechtsprechung und BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zum gleichartigen Tätigkeitsverhältnis unbedenklich.

Die Gestaltung der Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob bei unterschiedlichen Arbeitgebern und nicht gleichartiger Tätigkeit ist grundsätzlich möglich, aktuell zulässig und nach Rechtsprechung und BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zum gleichartigen Tätigkeitsverhältnis unbedenklich.

Grundsätzlich empfehlenswert ist folgende Gestaltung:

  • Die ehrenamtliche Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt werden. Eine Gleichartigkeit der Tätigkeitsbereiche bei unterschiedlichen Arbeitgebern ist unschädlich und daher zulässig, da u.a. kein einheitliches Weisungsrecht vorliegt.
  • Der Mitarbeiter (Minijob), der eine ehrenamtliche Tätigkeit als Übungsleiter ausüben will, die im Sachzusammenhang mit seinem Minijob steht, kann diese ehrenamtliche Tätigkeit bei einem selbständigen Nachbarverband bzw. Nachbarortsverein ausüben.
  • Dies gilt auch für einen ehrenamtlich Tätigen, der einen Minijob ausüben will, welcher im Sachzusammenhang mit seiner ehrenamtliche Nebentätigkeit steht.
  • Der Betroffene erhält folglich zusammen die Übungsleiterpauschale monatlich i.H.v. 250,- EUR steuer- und sozialabgabenfrei sowie das volle Nettoeinkommen aus der geringfügigen Beschäftigung von monatlich i.H.v. 450,- EUR oder aus kurzfristiger Beschäftigung (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage).

2. Umsetzung der Kombinationen einer pauschalen Vergütung und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

a) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber und gleichartigen Tätigkeiten

Diese Form der Gestaltung eher nicht empfehlenswert. Die Gestaltung ist aktuell nach Rechtsprechung und BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zum gleichartigen Tätigkeitsverhältnis sehr bedenklich.

b) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber und nicht gleichartigen Tätigkeiten

Diese Gestaltung aktuell grundsätzlich möglich und nach Rechtsprechung und BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zum gleichartigen Tätigkeitsverhältnis unbedenklich.

Grundsätzlich empfehlenswert ist folgende Gestaltung:

  • Die ehrenamtliche Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden. Es sollte auch keine Verbindung zwischen den Verträgen bestehen (beide Verträge beginnen nicht zum gleichen Datum, bei befristeten Verträgen enden diese beiden nicht zum gleichen Datum).
  • Die ehrenamtliche Nebentätigkeit muss sich klar von der Haupttätigkeit abgrenzen lassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil.
  • Nach Möglichkeit sollte die ehrenamtliche Nebentätigkeit nicht zum gleichen Leistungsangebot des Dienstherren gehören, sondern unabhängig davon angeboten und durchgeführt werden.
  • Der Hauptarbeitsvertrag darf keine Klausel enthalten, nach welcher der Dienstherr den Mitarbeiter auch für andere, vergleichbare Tätigkeiten einsetzen kann.

c) Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern (gleichartige und nicht gleichartige Tätigkeit)

Die Gestaltung der Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern und gleichartiger Tätigkeit ist grundsätzlich außerhalb des Freistaats Bayern möglich, aktuell zulässig und nach Rechtsprechung und BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zum gleichartigen Tätigkeitsverhältnis als eher unbedenklich anzusehen.

Die Gestaltung der Kombination von Übungsleiterpauschale und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern und nicht gleichartiger Tätigkeit ist grundsätzlich möglich, aktuell zulässig und nach Rechtsprechung und BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zum gleichartigen Tätigkeitsverhältnis unbedenklich.

Grundsätzlich empfehlenswert ist folgende Gestaltung:

  • Die ehrenamtliche Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt werden.
  • Eine Gleichartigkeit der Tätigkeitsbereiche bei unterschiedlichen Arbeitgebern ist unschädlich und daher zulässig, da u.a. kein einheitliches Weisungsrecht vorliegt.
  • Der Mitarbeiter (Minijob), der eine ehrenamtliche Tätigkeit als ÜL ausüben will, die im Sachzusammenhang mit seinem Minijob steht, kann diese ehrenamtliche Tätigkeit bei einem selbständigen Nachbarverband bzw. Nachbarortsverein ausüben.
  • Dies gilt auch für einen ehrenamtlich Tätigen, der einen Minijob ausüben will, welcher im Sachzusammenhang mit seiner ehrenamtliche Nebentätigkeit steht.
  • Der Betroffene erhält folglich zusammen die Übungsleiterpauschale monatlich i.H.v. 250,- EUR steuer- und sozialabgabenfrei sowie das volle Nettoeinkommen aus der geringfügigen Beschäftigung von monatlich i.H.v. 450,- EUR oder aus kurzfristiger Beschäftigung (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage).

3. Umsetzung der Kombination von Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale bei demselben Arbeitgeber

Diese Gestaltung ist aktuell grundsätzlich zulässig und nach BMF-Schreiben v. 21.11.2014 zu gleichartigen Nebentätigkeiten unbedenklich, wenn die ehrenamtlichen Nebentätigkeiten

  • getrennt vertraglich geregelt, abgerechnet und vergütet werden und
  • die ehrenamtlichen Nebentätigkeiten sich klar abgrenzen lassen.

Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil und nach Möglichkeit sollten die ehrenamtlichen Nebentätigkeiten nicht zum gleichen Leistungsangebot des Dienstherren gehören, sondern unabhängig davon angeboten und durchgeführt werden.

4. Praxisbeispiel: Umsetzung der Kombination bei nicht gleichartigen Tätigkeiten und einem Dienstherren (Übungsleiter und Minijob)

 Praxisbeispiel 1

5. Praxisbeispiel der Umsetzung der Kombination bei gleichartigen Tätigkeiten und zwei Dienstherren (Übungsleiter und Minijob - außerhalb des Freistaats Bayern)

 Praxisbeispiel 2

Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: www.npo-experten.de