Aktuelle Rechtsentwicklung
§ 613a BGB auf DRK-Schwesternschaft anwendbar
Soweit die Vereinssatzung einer DRK-Schwesternschaft das Dienstverhältnis mit den einzelnen Schwestern mitgliedschaftlich regelt, werden diese vereinsrechtlichen Bestimmungen bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 613a BGB Bestandteil des Arbeits-vertrages zwischen der Schwester mit diesem Arbeitgeber.
LAG Nürnberg, Urteil v. 20.06.2023 - 7 Sa 378/22.
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de