Aktuelle Rechtsentwicklung
Bauabzugssteuer: Gemeinnützige Organisationen zum Steuerabzug verpflichtet
Ab 1. Januar 2002 müssen alle Auftraggeber von Bauleistungen 15 % des Rechnungspreises einbehalten und für den Bauunternehmer an das Finanzamt abführen. Davon ausgenommen sind nur Privatpersonen mit ihren Baumaßnahmen für den Eigenbedarf, Bagatellfälle und Inhaber von Bauabzugsteuer-Freistellungsbescheinigungen.
Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe; Merkblatt der Finanzverwaltungen zum Steuerabzug von Bauleistungen
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de