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Hohe Hürden bei Stipendien aus dem EU/EWR-Ausland

Im Widerspruch zur Auffassung des BFH will die Finanzverwaltung an die Steuerfreiheit von Stipendien aus dem EU/EWR-Ausland praktisch unerfüllbare Voraussetzungen stellen. Der Stipendiat soll zum Nachweis der Steuerfreiheit seines Stipendiums und dazu der Gemeinnützigkeit des ausländischen Stipendiengebers von diesem 'insbesondere' folgende Unterlagen vorlegen: Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht (?), Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerichtete Verwendung sowie Vorstandsprotokolle. Ein allgemeines Vorlageverlangen für Vorstandsprotokolle ist ohnehin rechtswidrig (BFH, BStBl II 1968, 365).

OFD Frankfurt a.M., RdVfg. v. 06.09.2018 - S 2121 A - 013 -St 213, gegen BFH, Urteil v. 15.09.2010 - X R 33/08.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de