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Verordnete Heileurythmie als Krankheitskosten zu berücksichtigen

Die von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnete Heileurythmie ist als außergewöhnliche Belastung einkommensteuermindernd zu berücksichtigen.

BFH, Urteil vom 26.02.2014 - VI R 27/13


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de