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Hinweise zur 'Ehrenamtspauschale' veröffentlicht

Der Bundesfinanzminister hat die Auffassung der Finanzverwaltung zum Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG veröffentlicht.

Begünstigt sind nur Tätigkeiten im Dienste einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Organisation (nicht: Arbeitgeberverbände, Parteien, Gewerkschaften). Der zeitliche Umfang darf bei kalenderjährlicher Betrachtung nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen. Ähnliche oder sich ergänzende Tätigkeiten sind zusammenzurechnen.

Begünstigt sind nur Tätigkeiten im ideellen bzw. hoheitlichen Bereich und der Zweckbetriebe, nicht solche der Vermögensverwaltung oder im Nichtzweckbetrieb.

Erfasst werden z.B. Tätigkeiten des Vorstandes, der Bürokräfte, des Reinigungs- und Aufsichtspersonals sowie der Betreuer/Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts und im Regelfall alle Tätigkeiten im Rahmen der Satzungszwecke.

Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG) und Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) kann der Freibetrag weder ganz noch teilweise in Anspruch genommen werden. Bei einem nebenberuflichen Arbeitsverhältnis ist vorab der Arbeitnehmerpauschbetrag abzusetzen.

Der Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR ist ein personenbezogener Jahreshöchstbetrag und bei vorübergehender Tätigkeit nicht zeitanteilig aufzuteilen.

BMF-Schreiben vom 25. November 2008 - IV C 4 - S 2121/07/0010


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de