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Anspruch auf Erstattung des Zinsabschlags

Der Zinsabschlag zuzüglich des hierauf ggf. erhobenen Solidaritätszuschlags ist einer gemeinnützigen Organisation auf Antrag vom für sie zuständigen Finanzamt zu erstatten. Der Erstattungsantrag ist zwar nicht fristgebunden, ein erst nach über fünf Jahren gestellter Antrag kann jedoch abgelehnt werden.

OFD Magdeburg, Verfügung vom 13. Mai 2003 - S 0458 - 1 - St 251


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de