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Aufwand für Hausnotruf nicht berücksichtigungsfähig

Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die - soweit erforderlich - Dritte für weitere Maßnahmen verständigt, kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung greift nur, wenn eine unmittelbare Notfallsoforthilfe im Haushalt geschuldet wird.

BFH, Urteil v. 15.2.2023 - VI R 14/21.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de