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Haushaltszugehörigkeit auch bei Heimunterbringung

Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebracht ist, lebt im steuerlichen Sinn grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Hauhaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2001 - X R 24/99


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de