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Katalog zu steuerfreien Aufwandsentschädigungen veröffentlicht

Die Finanzverwaltung hat ausführlich zu steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG Stellung genommen. Sie sieht nach ihrer nicht abschließenden Auflistung die Voraussetzungen je nach Fallgestaltung als erfüllt an bei: Ärzten im Behinderten- und Coronarsport, Jugendleitern, Ferienbetreuer Schulwegbegleitern, Lehrbeauftragten für einen ergänzenden Unterricht an Schulen, Zahnärzte in Arbeitskreisen Jugendzahnpflege, in Kirchengemeinden eingesetzte Organisten und Mitarbeiter/innen in Bahnhofsmissionen. Durch § 3 Nr. 26 EStG sollen z.B. nicht begünstigt sein: Betreuer nach dem Betreuungsgesetz, Küchenmitarbeiter bei Ferienmaßnahmen, Rettungsschwimmer, Rettungssanitäter und Ersthelfer bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen sowie Festumzügen etc.

OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 11.1.2001 - S 2245 A - 2 - St II 21; OFD Münster vom 7.5.2001 - S 2121 - 22 - St 21 - 31


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de