Aktuelle Rechtsentwicklung
Ist die an ehrenamtlicher Sanitäter gezahlte Entschädigung Arbeitslohn?
Die ehrenamtlich tätigen Rettungsschwimmer des DLRG sind nach Auffassung der Finanzverwaltung weder Arbeitnehmer des DLRG noch der jeweiligen Schwimmbadeigner. Sie sollen die ihnen gezahlten Entschädigungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern, wenn sie 500 DM im Jahr übersteigen. Zur Erinnerung: Nach Auffassung des BFH erzielen Sanitätshelfer als Arbeitnehmer mit ihren Entschädigungen (lohnsteuerpauschalierungsfähigen) Arbeitslohn.
OFD Ffm, Verfügung vom 18.4.2000 - S 2257 A - 11 St II 20 (Rettungsschwimmer des DLRG); BFH Urteil vom 4.8.1994 - VI R 94/93 (Sanitätshelfer des DRK)
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de