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Betriebskindertagesstätte kann gemeinnützig sein

Betriebskindertagesstätten können nach Auffassung des BFH nur mit fester "Restplatzquote" für nicht den Betriebsangehörigen zuzurechnenden Kindern als gemeinnützige Zweckverfolgung anerkannt werden. Die Höhe der erforderlichen "Restplatzquote" legte der BFH nicht fest, sie dürfte aber auf jeden Fall mit mehr als 10 % zu veranschlagen sein. Insbesondere Betriebskindertagesstätten in Industriegebieten und damit für besonders schutzwürdige Bevölkerungsgruppen stehen damit vor dem Aus. Begründung und Ergebnis der Entscheidung können nicht überzeugen.

BFH, Urteil v. 01.02.2022 - V R 1/20.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de