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Individuelle Verbraucherberatung ist Zweckbetrieb

Individuelle Einzelberatungen zum Verbraucherschutz dienen dem Allgemeinwohl, wenn das Angebot an einen zahlenmäßig nicht begrenzten Personenkreis gerichtet ist. Bei entgeltlicher Verbraucherberatung zu Versicherungen ist die Wettbewerbsbeeinträchtigung der Konkurrenten im Allgemeinwohlinteresse hinzunehmen, da Verbraucherberatungen einen nahezu vollständigen Marktüberblick haben, den Versicherungsmakler nicht bieten wollen und der für unabhängige Versicherungsberater keinen rentablen und leistbaren Aufwand darstellt.

BFH, Urteil v. 26.08.2021 - V R 5/19.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de