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Ab 2020: Selbstkostenzweckbetrieb eingeführt

Zwischen zwei gemeinnützigen Körperschaften unentgeltlich oder höchstens zu Selbstkosten erbrachte Dienstleistungen und Nutzungen, die bei der Empfängerkörperschaft für die steuerbegünstigte Sphäre verwendet werden, sind bei der leistenden Körperschaft dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zuzuordnen.

AEAO Nr. 7 zu § 58 AO i.d.F.d. BMF-Schreibens v. 06.08.2021.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de