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Teure Privatschule ist nicht gemeinnützig

Die Förderung eines der in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten, grundsätzlich steuerbegünstigten Zwecke rechtfertigt nur dann die Anerkennung der Steuerbegünstigung, wenn mit der Tätigkeit tatsächlich die Allgemeinheit gefördert wird. Zwar fördert eine teure Privatschule Bildungszwecke, sie fördert aber nicht zugleich die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren zur Folge hat, dass sich die Schülerschaft nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

BFH, Beschluss v. 26.05.2021 - V R 31/19.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de