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JStG 2020: Mittelweitergabe umfasst alle Vergünstigungen

Die zulässige Mittelweitergabe ist nicht auf Finanzmittel beschränkt, sondern umfasst alle Vermögenswerte und damit auch unentgeltliche oder verbilligte Lieferungen, Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen.

§ 58 Nr. 1 S. 2 AO idFd. Art. 27 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de