Aktuelle Rechtsentwicklung
JStG 2020: Mittelweitergabe umfasst alle Vergünstigungen
Die zulässige Mittelweitergabe ist nicht auf Finanzmittel beschränkt, sondern umfasst alle Vermögenswerte und damit auch unentgeltliche oder verbilligte Lieferungen, Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen.
§ 58 Nr. 1 S. 2 AO idFd. Art. 27 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de