Aktuelle Rechtsentwicklung

zurück zur Übersicht

zurück (46 - 50)

JStG 2020: Zentrale Anerkennung ausländischer Rechtsträger

Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt ab 2024 auf Antrag die Feststellung, ob ausländische Körperschaften die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen sowie deren Aufnahme in das Gemeinnützigkeitsregister.

§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 FVG idFd. Art. 21 JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de