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Gesellschaftsvertragliche Kompetenzen sind bindend

Üblicherweise der Gesellschafterversammlung zugeordnete Kompetenzen können im Gesellschaftsvertrag mit bindender Wirkung dem Aufsichtsrat zugewiesen werden. Wenn zB die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers nach dem Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat zusteht, ist eine Abberufung durch die Gesellschafterversammlung unwirksam.

OLG Celle, Beschluss v. 4.4.2023 - 9 U 102/22 (nrkr).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de