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Das Kürzel 'gUG' soll unzulässig sein
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe soll das Kürzel 'gUG' als Abkürzung für 'gemeinnützige Unternehmergesellschaft' im Rechtsformzusatz 'gUG (haftungsbeschränkt)' unzulässig sein. Dagegen spricht aber, dass der Gesetzgeber das Kürzel 'gGmbH' ausdrücklich als zulässig eingestuft hat und es sich bei der UG nicht um eine eigenständige Rechtsform handelt.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.04.2019 - 11 W 59/18 (Wx).
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de