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Aufsichtsrat zu eigenständiger Risikoanalyse verpflichtet

Der Aufsichtsrat muss sich über erhebliche Geschäftsrisiken kundig machen und ihr Ausmaß unabhängig von der Geschäftsleitung selbständig beurteilen.

BGH, Beschluss vom 06. November 2012 - II ZR 111/12


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de