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Erhöhte Sorgfaltspflicht für Experten im Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsratsmitglied mit beruflich erworbenen Spezialkenntnissen unterliegt bei seiner Mitwirkung im Aufsichtsrat hinsichtlich seines Spezialgebiets einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.

BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de