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Regresshaftung bei zentralem Cash-Management

Die Vertreter des Gesellschafters begehen eine regressbehaftete Untreuestraftat, wenn sie wissentlich Liquidität bei der Gesellschaft in einem Umfang abrufen, die deren Existenz gefährdet.

BFH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de