Aktuelle Rechtsentwicklung
Haftungsfreistellung durch business-judgement-rule
Ein Geschäftsführer kann sich nur auf sein unternehmerisches Ermessen berufen, wenn er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft, die daraus erkennbaren Vor- und Nachteile sorgfältig abwägt und erkennbaren Risiken Rechnung trägt.
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de