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Keine Haftung wegen 'Unterkapitalisierung'

Eine Haftung wegen unzureichender Kapitalausstattung entfällt - es sei denn, sie ist Bestandteil einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Gläubiger.

BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de