Aktuelle Rechtsentwicklung
Durchgriffshaftung gegen Gesellschafter eingeschränkt
Abgesehen von den Fällen einer Vermischung des Vermögens zwischen Gesellschafter und Gesellschaft wird die 'Durchgriffshaftung' nunmehr auf die Fälle einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) der Gesellschaftsgläubiger beschränkt.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de