Aktuelle Rechtsentwicklung

zurück zur Übersicht

zurück (46 - 50)

Befreiung vom § 181 BGB für bestimmte Geschäfte

Die Befreiung vom § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) für Geschäfte mit bestimmten Dritten, z.B. Schwestergesellschaften, kann nur mit deren konkreter Namensnennung im Register eingetragen werden.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 8 W 412/07


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de