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Aufsichtsrat hat Kontrollbefugnisse nur als Gremium

Die Überwachung der Geschäftsführung obliegt dem Aufsichtsrat als Organ, nicht dem Aufsichtsratsmitglied als Einzelperson (Ausnahme: der Gesellschaftsvertrag enthält Sonderregelungen).

OLG Frankfurt a.M., Beschl. vom 01. Oktober 2007 - 20 W 141/07


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de