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Gesellschaftsrechtlich soll 'gGmbH' kein zulässiger Namenszusatz sein

Nach Auffassung des OLG München soll sich aus § 4 GmbHG ergeben, dass die Abkürzung 'gGmbH' keine gesellschaftsrechtlich zulässige Bezeichnung der Rechtsform darstellt. Sie könne daher nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 31 Wx 084/06


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de