Aktuelle Rechtsentwicklung
Haftung des faktischen Geschäftsführers
Als faktischer Geschäftsführer haftet, wer die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen Gremien hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich mitgestaltet.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de