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Notarzt im Nebenberuf ist sozialversicherungspflichtig

Entgegen der weitsichtigen Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (Az. S 5 R 2634/16) hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass Notärzte regelmäßig als Beschäftigte versicherungspflichtig seien, weil sie in ihrer Tätigkeit Teil eines Systems ineinandergreifender rechtlicher und organisatorischer Regelungen einer Rettungskette sowie in die Organisations- und Weisungsstruktur des Rettungsdienstträgers eingegliedert sind.

BSG, Urteil v. 19.10.2021 - B 12 R 9/20 R.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de