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Honorarärzte in Krankenhäusern sind in der Regel sozialversicherungspflichtig

Selbst wenn Honorarärzte ihre jeweiligen Dienstschichten einzeln mit dem Krankenhaus vereinbaren und ihre Dienste fachlich eigenverantwortlich und weisungsfrei leisten, sind sie nach Auffassung des Bundessozialgerichts grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Entscheidend ist aber immer die Vertragsgestaltung im Einzelfall.

BSG, Urteil v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de