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Ehrenamtliche Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei

Mit einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung vergütete Ehrenämter sind grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn neben Repräsentationspflichten mit dem Ehrenamt verbundene Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.

BSG, Urteil v. 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de