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Versicherungspflicht beschäftigter Studenten

Nach den Sozialversicherungsbeiträgen auf nicht ausbezahlte Gehaltsansprüche haben die Rentenversicherungsträger eine neue lukrative Geldquelle entdeckt: Studenten sind nur dann sozialversicherungsfrei, wenn es sich um ordentlich Studierende handelt. Das sind nur solche Studenten, die ihre Arbeitskraft tatsächlich ganz oder überwiegend in das Studium investieren. Besonders sorgfältig überprüfen die Rentenversicherungsträger Studenten, die bereits die Regelstudienzeit überschritten haben. Die nacherhobenen Beiträge sind vom Arbeitgeber allein aufzubringen.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de