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Haftung für Sozialversicherungsbeiträge selbst ohne Lohnzahlungen

Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung entsteht unabhängig davon, ob und wann der zugehörige Lohn tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Die Organe (Geschäftsführer, Vorstände) haften also selbst dann persönlich für die Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Lohn gar nicht ausbezahlt wird, aber die Beiträge noch aus dem Kontokorrentrahmen beglichen werden könnten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2000 - VI ZR 90/99


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de