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Spendenabzug auch bei freiwilliger Verpflichtung

Die für den Sonderausgabenabzug erforderliche Freiwilligkeit einer Spende ist auch dann zu bejahen, wenn mit der Zuwendung eine freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erfüllt wird. Daher berechtigt die in einem Schenkungsvertrag vereinbarte Auflage, die Schenkung teilweise an gemeinnützige Organisationen zu spenden, den Beschenkten in Höhe dieser Spenden zum Sonderausgabenabzug.

BFH, Urteil v. 15.01.2019 - X R 6/17.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de