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Kunstobjekte dürfen oft zum Marktwert angesetzt werden

Aus dem Privatvermögen gespendete Kunstobjekte dürfen außer bei Spekulationsgeschäften in der Zuwendungsbestätigung als Sachspende mit dem am Markt erzielbaren Kaufpreis angesetzt werden. Bei vom Künstler selbst gespendeten Kunstobjekten darf der Marktpreis in der Zuwendungsbestätigung aber nur dann angesetzt werden, wenn der Künstler den Mehrwert gegenüber den Herstellungskosten bei der Gewinnermittlung als Entnahme angesetzt hat.

OFD NRW, Verf. v. 17.07.2018, S 2223-2015/0029-St 15.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de