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Spendenbescheinigungen nur bei Sonderformen des Crowdfunding

Zahlungen im Rahmen des 'klassischen Crowdfunding' mit einer Gegenleistung nach erfolgreichem Projektverlauf sind nicht als Spende abziehbar. Dasselbe gilt für das auf Kapitalverzinsung gerichtete Crowdinvesting. Dagegen dürfen bei anlassbezogenen Spendensammlungen steuerbegünstigter Organisationen ('Spenden-Crowdfunding') Zuwendungsbestätigungen nach allgemeinen Kriterien ausgestellt werden. Wenn hierbei ein Crowdfunding-Portal als Treuhänder auftritt, darf nur der gemeinnützige Spendenempfänger Zuwendungsbestätigungen ausstellen, falls die Spender eindeutig identifizierbar sind. Falls das Crowdfunding-Portal selbst als Förderkörperschaft (§ 58 Nr. 1 AO) anerkannt ist, darf es im Rahmen seiner Satzungszwecke Zuwendungsbescheinigungen ausstellen und die vereinfachte Nachweisführung (Kontoauszug etc.) in Anspruch nehmen. Zudem darf jede gemeinnützige Organisation für eigene satzungsmäßige Zwecke Crowdfunding-Portale selbst betreiben.

BMF-Schr. v. 15.12.2017 - IV C 4 - S 2223/17/10001


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de