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Fehlerhaftes Ausstellungsdatum schadet nicht

Die 'Rückdatierung' einer Zuwendungsbestätigung hindert nicht den Sonderausgabenabzug, wenn die gemeinnützige Organisation zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zuwendungsbestätigung tatsächlich ausgestellt hat, dazu grundsätzlich berechtigt war.

BFH, Urteil v. 12.12.2017 - X R 46/16.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de