Aktuelle Rechtsentwicklung
Vorstand/Mitarbeiter haften in der Regel nachrangig
Wer eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) unterzeichnet, haftet bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel in der Regel nur, wenn eine Vollstreckung bei der gemeinnützigen Organisation erfolglos war.
§ 10b Abs. 4 S. 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009
Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de