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Keine Vererbung unverbrauchter Großspendenvorträge

Die Möglichkeit, den Abzug von Großspenden teilweise auf künftige Jahre zu verlagern, hat nur der Spender, nicht sein Erbe.

BFH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - X R 44/05


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de