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Nicht abziehbar sind Spenden, die besondere Vorteile kompensieren

Ein Spende ist nicht abziehbar, wenn sie unmittelbar und ursächlich mit einem besonderen Vorteil wirtschaftlicher oder anderer Art zu Gunsten des Zuwendenden zusammenhängt.

BFH, Urteil vom 02. August 2006 - XI R 6/03


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de