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Corona: Großzügigeres Spendenrecht

Bis zum Jahresende, ggf. sogar bis zum 31.12.2021, genügt bei Spenden auf die üblichen Sonderkonten als Spendennachweis der Buchungsbeleg der Kreditinstitute und ist bei Spenden auf Treuhandkonten das Listenverfahren anwendbar. Die gemeinnützigen Körperschaften dürfen mit den Spenden von der Coronakrise betroffene Personen auch ohne entsprechende Satzungsregelung unterstützen, müssen aber deren Hilfsbedürftigkeit dokumentieren, soweit diese nicht offenkundig ist.

BMF-Schreiben v. 09.04.2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :003 (Billigkeitserlass).


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de