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Konkurrentenklagen nur als "in camera"-Verfahren zulässig

Zur Sicherstellung des Steuergeheimnisses dürfen Konkurrentenklagen nur als "in-camera"-Verfahren geführt werden, bei denen das Gericht "in-camera" (ohne Beteiligung des Konkurrenten) die für den Streitfall unverzichtbaren Informationen auswählt, da die Konkurrenten im Rahmen des Klageverfahrens nur von diesen Unterlagen Kenntnis erhalten dürfen.

BFH, Beschluss v. 29.05.2024 - V S 15/22.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de