Aktuelle Rechtsentwicklung

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Kein Vertrauensschutz durch Verhalten in Vorjahren

Das Finanzamt hat in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es unverzüglich korrigieren - soweit keine bestandskräftigen Bescheide vorliegen, auch rückwirkend.

BFH, Beschluss vom 02. August 2004 - IX B 41/04


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de