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Stifter hat als solcher kein Klagerecht gegen die Stiftung

Ein Stifter kann auf die Arbeitsweise der von ihm wirksam errichteten Stiftung nicht im Wege einer Klage einwirken, wenn er sich nicht entsprechende Rechte durch seine Mitwirkung in einem Organ oder auf andere Weise in der Stiftungssatzung vorbehalten hat.

OLG Hamm, Urteil v. 03.02.2022 - 27 U 15/21, rkr.


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de