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Organmitglied kann sich selbst gegen Abberufung wehren

Organmitglieder (z.B. Vorstands-, Stiftungsrats-, Kuratoriumsmitglieder) können ihre von der Stiftungsaufsicht verfügte Abberufung aus eigenem Recht gerichtlich nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens überprüfen lassen und bis zur Entscheidung auch vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2018 - 7 K 14854/17 (Portheim-Stiftung)


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de