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Stiftungsvorstand in der Regel nicht jederzeit abrufbar

Vorstandsmitglieder rechtsfähiger Stiftungen sind nur dann jederzeit (ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) abrufbar, wenn die Stiftungssatzung dies ausdrücklich vorsieht. Auch damit einhergehende Anstellungsverträge sind dann in der Regel nur aus wichtigem Grunde kündbar.

OLG Hamm, Urteil v. 08.05.2017 - I-8 U 86/16


Autor: Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, www.vonHolt.de